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Steuern
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist möglich, wenn Musiker/innen gleiche kulturelle Aufgaben erfüllen, wie die im § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UstG genannten Einrichtungen. Über die Befreiung von der Umsatzsteuer entscheidet das jeweils zuständige Finanzamt, dort ist auch der Antrag einzureichen. Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie unter: www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/finanzaemter/
Für diesen Antrag beim Finanzamt werden von Kulturverwaltung Bescheinigungen ausgestellt. Bei MusikerInnen/ Musikgruppen kann eine derartige Bescheinigung in der Regel nur für eine Konzerttätigkeit ausgestellt werden. Von der Kulturverwaltung werden Bescheinigungen nur für in Berlin ansässige bzw. steuerlich gemeldete Künstler ausgestellt.
Es empfiehlt sich, Fragen zu steuerlichen Auswirkungen mit den zuständigen Steuerbehörden sowie mithilfe von Steuerberatern zu klären.
Das für den Fragesteller zuständige Finanzamt ist auch für Fragen der Ausländersteuer zuständig. Es kann auch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), www.bzst.bund.de nachgefragt werden . Dort werden unter den Stichworten "Steuerabzugspflicht und Entlastungsverfahren" Hinweise zum Einkommensteuergesetz, zum Doppelbesteuerungsabkommen sowie zahlreiche andere Auskünfte gegeben und Formulare zur Verfügung gestellt.




