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Umsatzsteuer
Über die Befreiung von der umsatzsteuer entscheidet das jeweils zuständige Finanzamt, dort ist auch der Antrag einzureichen. Für diesen Antrag beim Finanzamt werden von Kulturverwaltung des Berliner Senates Bescheinigungen ausgestellt. Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie unter: www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/finanzaemter/
Ein formloser Antrag ist ausreichend. Wesentliche Daten müssen enthalten sein: Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Tätigkeit/Berufsbezeichnung der Person oder Gruppe, für die die Bescheinigung gelten soll; Informationen über Art der künstlerischen Tätigkeit (Genre, Repertoire usw.); bei Bescheinigung über einzelne Projekte die Bezeichnung und Beschreibung des Projektes ( ggf. Termine und Orte angeben); für unbefristete Bescheinigungen von Einzelpersonen eine kurze Biographie, Dokumentation der künstlerischen Tätigkeit (Kataloge, Eintrittskarten etc.) Ansprechpartner sind zu finden unter: http://www.berlin.de/sen/kultur/foerderung/informationen/maininfo.html
Für die Ausstellung der o. a. Bescheinigungen sind laut Verwaltungsgebührenordnung (VGebO), Anlage zu § 1 Abs. 1 "Gebührenverzeichnis" folgende Verwaltungsgebühren zu erheben: Bescheinigung für Steuerbefreiung nach §S 4 Nr. 20 des umsatzsteuergesetzes 3,07 bis 292,46 €. (Tarifstelle 4201). Die Festsetzung einer Gebühr im Einzelfall ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. In die Bemessung der Gebühr fließen u. a. ein: Bekanntheitsgrad des Künstlers/ der Künstlerin; Dessen/ deren wirtschaftliche Verhältnisse; Bedeutung des Gegenstandes und der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen für die Beteiligten; Verwaltungsaufwand.
Es empfiehlt sich, Fragen zu steuerlichen Auswirkungen mit den zuständigen Steuerbehörden sowie mithilfe von Steuerberatern zu klären.




