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Umsatzsteuer
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist möglich, wenn KünstlerInnen gleiche kulturelle Aufgaben erfüllen, wie die im § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UstG genannten Einrichtungen. Leider sind die literarischen Einrichtungen nicht in diesem Paragrafen aufgeführt, somit können AutorInnen prinzipiell nicht von der Umsatzsteuer befreit werden. Informieren Sie sich aber in jedem Fall beim Finanzamt! Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie unter: www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/finanzaemter/




