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Thomas Beyer: „Ich glaube nicht an die kreative Kraft der Kopie“

Thomas Beyer: „Ich glaube nicht an die kreative Kraft der Kopie“
Foto: © Thomas Beyer

Seit Anfang des Jahres existiert ein neues „Designgesetz“. Was beeinhaltet es? Was ändert sich frür Designer? Wir sprachen mit Rechtsanwalt Thomas Beyer, der zu diesem Schwerpunkt auch Fortbildungen anbietet.

 

INTERVIEW JENS THOMAS

 

CCB Magazin: Hallo Herr Beyer, seit Januar 2014 gilt das neue „Designgesetz“: Produktdesigns von Haushaltsgeräten, Mode, Verpackungen, Computer-Icons, das Layout einer Webseite oder Schriftfonts können ab sofort per Registrierung als eingetragenes Design gegen Nachahmungen geschützt werden. Wie wirkt sich das neue Designgesetz auf die verschiedenen Design-Branchen aus?  

Thomas Beyer: Gestaltungen im Produkt-, Kommunikations- und Grafikbereich konnten bereits nach dem bisher geltenden Geschmacksmustergesetz als „Geschmacksmuster“ angemeldet werden. Auch nach dem neuen Designgesetz bleiben Anmeldungen natürlich weiterhin möglich. Allerdings heißt das Schutzrecht jetzt nicht mehr „Geschmacksmuster“, sondern „eingetragenes Design“. Diese begriffliche Änderung eignet sich deutlich besser zur Vermarktung. Der werbende Hinweis auf ein „eingetragenes Design“ oder ein „registered Design“ dürfte in Zukunft häufiger eingesetzt werden als ein Hinweis auf ein „Geschmacksmuster“.

CCB Magazin:Aber was ändert sich durch das neue Designgesetz im Detail?

Thomas Beyer:Die erste wichtige Änderung ist, dass das neue Designgesetz zu begrifflichen Anpassungen an den internationalen Sprachgebrauch führt, indem das „Geschmacksmustergesetz“ jetzt „Designgesetz“ heißt und der Begriff „Muster“ für nicht eingetragene Gestaltungen durch den Begriff „Design“ ersetzt wird. Die zweite wichtige Änderung ist die Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA): Das heißt, dass jetzt gegen Zahlung einer Amtsgebühr von 300 Euro die Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von zu Unrecht eingetragenen Designs anderer beantragt werden kann. Bisher musste eine Klage erhoben werden, wenn jemand die Nichtigkeit eines fremden Geschmacksmusters erreichen wollte. Es ist davon auszugehen, dass vom neuen Recht vermehrt Gebrauch gemacht werden wird.

CCB Magazin:Neben dem neuen Designgesetz gab es auch ein wegweisendes BGH-Urteil zum „Geburtstagszug“. Demnach fallen jetzt auch Signets oder Stuhlentwürfe unter das Urheberrecht, was bislang häufig nicht der Fall war. In der Musikbranche gibt es seit Jahren eine emsige Diskussion darüber, inwiefern ein zu starres Urheberrecht künstlerische Freiheit auf der einen Seite einschränkt, auf der anderen Seite jedoch eine „Umsonst-Kultur“ im Netz die Prekarisierung unter Kulturschaffenden vorantreibt. Steht man hier vor ähnlichen Problemen und erwarten Sie ähnliche Debatten für die Design-Branchen?

Thomas Beyer:Ich sage: Das neu eingeführte Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wird das Designrecht flexibler machen. Denn in Zukunft werden einfacher Nichtigkeitsanträge gegen eingetragene Designs gestellt werden können, wenn die Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sind oder Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Bei der Eintragung von Designs nimmt das DPMA nämlich keine Prüfung vor. Eingetragene Designs sind also ungeprüfte Schutzrechte. Das neu eingeführte, vereinfachte Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA könnte also dazu führen, dass vermehrt Nichtigkeitsanträge gegen eingetragene Designs gestellt werden.

Die neue „Geburtstagszug“-Entscheidung wirkt dagegen der Prekarisierung entgegen. Der Entscheidung lag folgender konkreter Fall zugrunde: Eine selbständige Spielwarendesignerin hatte einen Geburtstagszug aus Holz entworfen. Für den Geburtstagszug hatte sie damals 400 DM erhalten. Die Designerin hielt die vereinbarte Vergütung angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs für zu gering. Sie machte eine weitere, angemessene Vergütung auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes geltend. Die Frage war, ob der Geburtstagszug ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Nach bisherigen Maßstäben hätte das wohl verneint werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und auch den Schutz eines einfachen Geburtstagszugs aus Holz angenommen.

CCB Magazin:Sie betonen die juristische Dimension. Kreativität lebt aber auch von Grenzübertretung und permanenter Neuerfindung durch Neu-Zusammensetzung. Autoren wie Dirk von Gehlen plädieren darum für einen neuen Begriff des „Originals”: Gehlen fordert ein neues Verständnis von Original und Duplikat und somit eine Überarbeitung des starren Urheberrechts. Das Portal irights.info wirft zudem die Frage auf, ob mehr geschützte Designs gleich weniger Gestaltungsfreiheit auf den Märkten bedeutet. Wie sehen Sie das? Wie kann der Spagat zwischen künstlerischer Freiheit einerseits und Schutz vor Vervielfältigungswillkür andererseits gelingen?

Thomas Beyer:Ich glaube nicht an die kreative Kraft der Kopie und bin auch gegen ein neues Verständnis von Original und Duplikat. Künstlerische Freiheit einerseits und der Schutz vor Vervielfältigung andererseits lassen sich aus meiner Sicht in aller Regel miteinander in Einklang bringen. Künstlerische Freiheit bedeutet für mich, selbst kreativ zu sein. Wer selbst kreativ ist, vervielfältigt in aller Regel nicht die Werke anderer. Insofern kann auch der Spagat zwischen künstlerischer Freiheit und Schutz vor Vervielfältigungswillkür gelingen. Sicherlich kann eine Stärkung des Urheberrechts- und Designschutzes grundsätzlich zur Beschränkung des Wettbewerbs führen. Ich glaube aber nicht, dass es dazu kommt. 

Künstlerische Freiheit und Schutz vor Vervielfältigung lassen sich miteinander in Einklang bringen

CCB Magazin:Was sind ihre Argumente?

Thomas Beyer:Erstens verlangt der Bundesgerichtshof in seiner „Geburtstagszug“-Entscheidung eine „künstlerische Leistung“. Auch in Zukunft ist deshalb davon auszugehen, dass nicht jedes Produkt- oder Grafikdesign diese Voraussetzung erfüllen wird. Zweitens weist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, „dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks führt“. Ein enger Schutzbereich lässt anderen noch genügend Raum für Kreativität. Und drittens dürfte das im Designgesetz neu eingeführte Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA zu einer Bereinigung des Designregisters führen. Deshalb glaube ich nicht, dass die Design-Branche eine Beschränkung des Wettbewerbs zu befürchten hat.

CCB Magazin:Sie bieten anlässlich des neuen Designgesetzes und des BGH-Urteils Veranstaltung an, so zum Beispiel kürzlich „Doppelt geschützt hält besser? Urheberrecht für Design und das neue „Designgesetz“ am Internationalen Design Zentrum (IDZ). Was genau wollen Sie vermitteln?

Thomas Beyer:Meine Veranstaltungen sollen Aufschluss darüber geben, was sich durch die „Geburtstagszug“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs und durch das neue Designgesetz geändert hat. Dabei soll der Blick sowohl auf die alte als auch die neue Rechtslage gerichtet werden, um die Änderungen besser zu verstehen.

CCB Magazin:An wen richtet sich das Angebot?

Thomas Beyer:Das Angebot richtet sich an alle, die Interesse an dem Thema haben oder im kreativen Bereich tätig sind.

CCB Magazin:Wenn Sie einen Blick in die Zukunft werfen: Welche politischen Entscheidungen müssten ihrer Meinung nach noch getroffen werden, damit die Design-Branchen bestmöglich aufgestellt sind?

Thomas Beyer:Für politische und rechtliche Änderungen bedarf es häufig einer Lobby. Das zeigen die Entwicklungen in anderen Bereichen. Aus meiner Sicht müsste die Design-Branche sich zunächst noch besser organisieren und vernetzen, um dann neue Maßnahmen zu benennen und auch durchzusetzen.

CCB Magazin:Herr Beyer, vielen Dank für dieses Gespräch.

Rubrik: Wissen & Analyse

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