An dieser Stelle beantworten wir dir die wichtigsten Fragen zu den Coronahilfen - schnell, einfach, unbürokratisch. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert. Sobald uns neue Fragen bzw. Problemstellungen bekannt werden, nehmen wir sie in den Fragekatalog mit auf. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben rechtlich unverbindlich sind.
Kennst du schon unseren Überblick über sonstige Soforthilfen, den Umgang mit Fördermitteln und Rechtsfragen? Den bieten wir dir hier.
Anträge für Corona-Soforthilfe können in Berlin bei der IBB gestellt werden. Eine
Übersicht über alle laufenden und vergangenen Corona-Hilfsprogramme findet ihr hier.
Die außerordentliche Wirtschafts-Novemberhilfe kann seit dem 25. November 2020 bis voraussichtlich 30. April 2021 beantragt werden.
Die außerordentliche Wirtschafts-Dezemberhilfe kann seit dem 23. Dezember 2020 bis voraussichtlich 30. April 2021 beantragt werden.
Die 2. Phase der Überbückungshilfe (Überbrückungshilfe II) kann seit dem 20. Oktober bis 31. März 2021 beantragt werden.
Für die Digitalprämie lassen sich Anträge vom 2. November 2020 bis 31. März 2021 stellen.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und brücksichtigt vor allem temporär beantragbare Corona-Soforthilfen, die für Kunst- und Kulturschaffende sowie für Kreativunternehmen relevant sein könnten.
Anträge auf Dezemberhilfe können vom 23. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Die außerordentliche Wirtschafts-Dezemberhilfe ist ein Zuschussprogramm des Bundes. Von der temporären Schließung betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sollen pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Dezember 2019 gewährt bekommen.
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
- Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
Nicht antragsberechtigt für die Dezemberhilfe sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die nicht ihr Gewerbe/ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Zudem sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die weniger als 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, nicht antragsberechtigt.
Pro Woche der Schließung werden in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Dezember 2019 als Zuschuss gewährt. Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen ist auf 50.000 EUR angehoben worden. Andere staatliche Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Rückzahlbare KfW-Kredite wiederum nicht.
Soloselbstständige, die im Dezember 2019 keinen Umsatz hatten, können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die nach dem erst nach dem 31. Dezember 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden.
Die Antragsstellung ist nur online durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen möglich. Anträge können über Website zur Überbrückungshilfe beantragt werden.
Soloselbstständige können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR hier selbstständig einen Antrag stellen und benötigen daher keine Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen.
Prüfer für die Antragsstellung der Dezemberhilfe können z. B. hier gesucht werden:
• Steuerberater-Suchdienst
• Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
• Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
• Rechtsanwalts-Register
Weitere Informationen zur November- Dezemberhilfe findest du als FAQ hier.
Hier die Hotline und das Kontaktformular des BMWi.
Hier ist eine Anleitung zur Antragsstellung (für Solo-Selbstständige) zu finden.
Hier ist die November- und Dezemberhilfe im Überblick.
Hilfreiche Tipps findest du unter den FAQ der VGSD.
Anträge für die Novemberhilfe können vom 25. November 2020 bis 30. April 2021 gestellt werden.
Die außerordentliche Wirtschafts-Novemberhilfe ist ein Zuschussprogramm des Bundes und wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 14 Milliarden EUR haben. Von der temporären Schließung betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sollen pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bekommen.
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind und am 28. Oktober 2020 aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Es sind aber auch Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen antragsberechtigt, die nur indirekt von den Schließungen betroffen sind, aber direkt im November dennoch ihr Gewerbe nicht ausüben können.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die nicht ihr Gewerbe/ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder den Geschäftsbetrieb am 28. Oktober 2020 einstellen mussten. Zudem sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die weniger als 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, nicht antragsberechtigt.
Pro Woche der Schließung werden in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 als Zuschuss gewährt. Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen EUR gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Andere staatliche Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Rückzahlbare KfW-Kredite wiederum nicht.
Soloselbstständige, die im November 2019 keinen Umsatz hatten, können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die nach dem erst nach dem 31. Oktober 2019 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung angeben.
Die Antragsstellung ist nur online durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen möglich. Anträge können über die Website zur Überbrückungshilfe beantragt werden. Soloselbstständige können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR selbstständig einen Antrag stellen und benötigen daher keine Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen.
Prüfer können z. B. hier gesucht werden:
• Steuerberater-Suchdienst
• Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
• Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
• Rechtsanwalts-Register
Hier findest du die Pressemitteilung vom 27. November 2020 in der die Erweiterung zur Dezemberhilfe erläutert wird.
Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.
Hilfreiche Tipps findest du unter den FAQ's der VGSD.
Hier findest du unter anderem Hinweise, Kurzübersichten und Mustervorlagen.
Dieses Tutorial führt durch den Antrag der Novemberhilfe.
Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) können vom 20. Oktober bis 31. März 2021 gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe II ist die zweite Phase des Zuschussprogramms von Bund und Ländern mit einem Gesamtvolumen von rund 25 Mrd. EUR. Die Überbrückungshilfe II richtet sich an Unternehmen und Soloselbstständige aller Branchen, um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dazu werden bei coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 teilweise erstattet.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Einrichtungen und Soloselbstständige, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben, oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat verzeichnen mussten.
Nicht antragsberechtigt ist, wer
• nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
• keine inländische Betriebsstätte hat,
• sich zum sich zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat
• nach dem 31.10.2019 gegründet wurde,
• ein öffentliches Unternehmen ist,
• Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat,
• Freiberufler im Nebenerwerb ist,
• einen Jahresumsatz von mind. 750 Mio. Euro hat,
• durchschnittlich im Zeitraum April bis August einen Umsatzrückgang von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet.
Die Überbrückungshilfe kann für max. vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) ausgezahlt werden. Die genaue Fördersumme wird mit Hilfe der Umsatzeinbrüche der Monate April bis August 2020 wie folgt berechnet:
• über 70 Prozent Umsatzrückgang: Erstattung von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten (bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) bisher 80 Prozent)
• zwischen 70 und 50 Prozent Umsatzrückgang: Erstattung von 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten (bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) bisher 50 Prozent)
• zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent Umsatzrückgang (bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) bisher mindestens 40 Prozent): Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
Die Berechnung erfolgt für jeden Monat einzeln. Pro Monat beträgt die maximale Förderung 50.000 EUR. Es entfallen ab September auch die entsprechenden Höchstgrenzen der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I). Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 EUR, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 EUR.
Jetzt kann eine Förderung der Fixkosten für die vier (vorher drei) Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden. Außerdem können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben: bereits ab einem durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 Prozent, anstatt 40 Prozent, in den Monaten April bis August 2020 kann ein Antrag gestellt werden. Zudem werden jeweils 10 Prozent mehr förderfähige Fixkosten erstattet (Umsatzrückgang über 70 Prozent: Erstattung von 90 Prozent, anstatt 80 Prozent, Umsatzrückgang zwischen 70 und 50 Prozent: Erstattung von 60 Prozent, anstatt 50 Prozent, Umsatzrückgang zwischen 30, anstatt 40, und unter 50 Prozent: Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten). Es entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I). Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 EUR, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 EUR. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent (1. Phase der Überbrückungshilfe /Überbrückungshilfe I) der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent (2. Phase der Überbrückungshilfe /Überbrückungshilfe II) erhöht und bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die IHK bietet einen Online-Rechner an, der den Umsatzrückgang ermittelt und dir so verrät, ob der Antrag für dich sinnvoll ist. Die Auskunft des Rechners ist rechtlich unverbindlich.
Es können nur betriebliche Fixkosten gefördert werden, deren Fälligkeitsdatum im Förderzeitraum liegt (inkl. vertraglich vereinbarte Anzahlungen).
Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem:
1. Gewerbliche Mieten und Pachten sowie häusliche Arbeitsräume, wenn diese bereits 2019 steuerlich abgesetzt wurden.
2. Betriebliche Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (keine Tilgungsraten)
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
11. Kosten für Auszubildende
12. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt]
13. Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die
• zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht, aber erst nach dem 31. August angetreten worden wären
• seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und
• die bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
Nein, private Kosten wie Miete, Krankenversicherung oder Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. Für diese Kosten gibt es bis zum 31. Dezember 2020 einen vereinfachten Zugang zur Grundsicherung.
Der Antrag wird mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, zugelassenen Buchprüfers oder Rechtsanwalt gestellt. Dieser kalkuliert den Umsatzeinbruch vor der Antragstellung und nimmt im Nachgang eine Schlussabrechnung der tatsächlichen Umsatzeinbrüche vor.
Prüfer können z. B. hier gesucht werden:
• Steuerberater-Suchdienst
• Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
• Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
• Rechtsanwalts-Register
Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) können vom 20. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Der Antrag kann ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Buchprüfer online gestellt werden: Zur Antragstellung.
Nein, eine Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist nach dem 9. Oktober 2020 nicht mehr möglich.
Hier gibt es weitere Informationen zur 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II). Zudem hat die IHK in Zusammenarbeit mit Alexander Schüffner (Präsident der Steuerberaterkammer Berlin) und David Reuter (Investitionsbank Berlin) eine digitale Informationsveranstaltung mit anschließender Fragerunde zur Überbrückungshilfe angeboten, die als Video zur Verfügung steht.
Anträge können vom 2. November 2020 bis 31. März 2021 gestellt werden.
Die Digitalprämie ist Wirtschaftsförderprogramm mit einem Gesamtvolumen von 80 Mio. EUR des Landes Berlin, um aktiv den laufenden Digitalisierungsprozess des Berliner Mittelstands zu unterstützen.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten und Betriebssitz bzw. Betriebsstätte in Berlin sowie Berliner Soloselbstständige und Freiberufler im Hauptberuf ohne angestellte Beschäftigte (mit mindestens 26.000 EUR Einkommen / Jahr aus der aktuellen Tätigkeit). Die Gründung muss vor dem 31. Dezember 2019 erfolgt sein.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen die keinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin oder mehr als 250 Beschäftigte haben, Soloselbstständige im Nebenberuf und Soloselbstständige, die weniger als 26.000 EUR Einkommen im Jahr aus der aktuellen Tätigkeit erwirtschaften und wenn die Gründung erst nach dem 31. Dezember 2019 erfolgt ist.
Soloselbstständige und kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können einen Zuschuss bis zu 7.000 EUR erhalten. Kleine und mittlere Unternehmen ab 10 und bis zu 249 Beschäftigten können einen Zuschuss bis zu 17.000 EUR erhalten.
Antragstellende erhalten Finanzierungszuschüsse für externe Sachausgaben aus den folgenden Bereichen:
Digitale Arbeits-, Produktions- und Managementprozesse:
• Anschaffung eines CAM-Systems
• Digitales Warenwirtschaftssystem
• Digitales Kassensystem
• Betriebsbezogene Internet-of-things-Plattform
• Digitale Arbeitszeiterfassung
• Digitale Lohnbuchhaltung
Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit:
• IT-Sicherheitsinfrastruktur
• Digitale Datenlagerung und -sicherung
• Digitale Betriebsstättenabsicherung
• Penetrationstest von IT-Systemen sowie Zertifizierung
Digitale Beratung und Qualifizierung:
• Beratende Umsetzungs- und Implementierungsbegleitung
• Workshop zur Digitalisierung des Geschäftsmodells
• Fortbildung zur betrieblichen IT-Sicherheit
• Ausbildung zum Data Scientist
Die Weiterbildungsanbieter müssen ihre Qualifizierung durch eine Zertifizierung nach der ISO 27001, eine Akkreditierung nach AZAV 18 oder eine Autorisierung im Rahmen des Bundesförderprogrammes "go-digital" nachweisen.
Die Antragstellung ist ab dem 2. November 2020 bis spätestens 31. März 2021 möglich. Anträge können ausschließlich online über die Website der IBB Business Team GmbH gestellt werden.
Weitere Informationen zur Digitalprämie findest du hier. Als Ansprechpartner bei weiteren Fragen zur Digitalprämie agiert die IBB Business Team GmbH.
Mit der Coronahilfe für Start-Ups unterstützt das Land Berlin junge Unternehmen während der Coronakrise. Insgesamt 140 Mio. Euro stehen für das Programm zur Verfügung; 100 Mio. Euro stammen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und 40 Mio. Euro aus Mitteln der Investitionsbank Berlin (IBB).
Antragsberechtigt sind Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Berlin, die vor dem 11.03.2020 gegründet wurden und sich vor dem 31.12.2019 in keiner finanziellen Notlage befanden. Die Unternehmen dürfen zudem nicht älter als sieben Jahre sein.
Das Programm zahlt jungen Unternehmen bis zu 800.000 Euro Liquiditätshilfen aus. 70 Prozent des Risikos übernimmt der Bund, Berlin trägt 30 Prozent des Risikos. Das Programm bietet verschiedene Finanzierungswege: Die Hilfen können über die IBB Beteiligungsgesellschaft mbH oder über private Risikokapitalgeber (Intermediäre) beantragt werden. Bei beiden Varianten erfolgt die Vergabe offener Beteiligungen, stiller Beteiligungen und Wandeldarlehen, bei denen anfängliche Darlehen erst später in eine Beteiligung umgewandelt werden können. So hat das Startup die Wahl: Das Darlehen kann innerhalb von zwei Jahren zurückgezahlt oder in eine längerfristige Finanzierungspartnerschaft übertragen werden. Die Mittel können zur Stützung bereits bestehender oder neuer Beteiligungen eingesetzt werden. Die Intermediäre erhalten die Refinanzierungsmittel von der IBB zinslos über einen Zeitraum von 10 Jahren. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind ab Mitte August geplant.
Informationen der IBB zur Coronahilfe für Start-Ups gibt es hier. Zudem gibt es Informationen in der Aufzeichnung des Berlin Partner Townhall Calls vom 29. Juli 2020 zu den Coronahilfen für Startups.
Weitere Informationen bieten die Berliner Fördergesellschaften telefonisch und auf Ihren Webseiten:
IBB-Hotline: 030 / 2125-4747 (www.ibb.de)
Visit-Hotline: 030 / 264748-886 (about.visitBerlin.de)
Die Anträge für das Soforthilfeprogramm II (Soforthilfe Corona) waren bis zum 31. Mai 2020, 23:59 Uhr verfügbar. Das Soforthilfeprogramm IV 1.0 wurde am 15. Mai 2020, 18:00 Uhr, eingestellt. Die Antragstellung für das Soforthilfeprogramm IV 2.0 war bis zum 4. September 2020, 18:00 Uhr, möglich. Für das Stipendien-Sonderprogramm konnte man sich bis zum 11. September bewerben. Die 1. Phase der Corona-Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) konnte vom 10. Juli bis zum 9. Oktober 2020 beantragt werden. Die Antragstellung für die Soforthilfe X (Ehrenamts- und Vereinshilfe) war vom 1. Oktober bis 1. November 2020 möglich.
Anträge konnten vom 30. Oktober, 9:00 Uhr, bis 13. November 2020, 20:00 Uhr, gestellt werden.
Die Coronahilfe für Modelabels ist ein zinsloses Darlehen, das zur Vorfinanzierung von (georderten bzw. noch zu produzierenden) Kollektionen/ Kollektionsteilen vergeben wird. Die Laufzeit beträgt hierbei 2 Jahre.
Antragsberechtigt sind Modelabels, die folgende Kriterien erfüllen:
• kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU
• Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin
• Tätigkeit in den Wirtschaftszweigen "Industrie-, Produkt- und Mode-Design" (Code 74101) oder "Herstellung von Schuhen" (Code 15200) (vgl. Branchencode-Tabelle WZ 2008)
• Gründungsdatum vor dem 01.01.2019
• Entwicklung, Herstellung und Verkauf von mind. zwei Kollektionen pro Jahr
• Teilnahme im offiziellen Programm von mind. zwei Fashion Weeks mit Modenschauen, Präsentationen, Messeauftritt und/oder Showrooms oder
• Erhalt modebezogener Auszeichnungen/Preisen
Nicht Antragsberechtigt sind Modelabels, die
• sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
• bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.
• nicht in den festgelegten Wirtschaftszweigen tätig sind.
• nach dem 31.12.2018 gegründet wurden.
Modelabel können jeweils ein zinsloses Darlehen in Höhe von 20.000 EUR bis zu 80.000 EUR erhalten.
Anträge für die Coronahilfe für Modelabels können nur digital eingereicht werden. Den Link zum Online-Antragsformular findest du ab dem 30. Oktober 2020, 9:00 Uhr, auf der Seite der IBB.
Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen/Angaben benötigt:
• Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Berliner Anschrift, Website, Registernummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
• Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
• Branche des Unternehmens (Wirtschaftszweig)
• Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
• Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona-Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
• folgende Umsatzzahlen: Monatsumsätze März bis August 2019 und März bis August 2020
• Erläuterung der Krisenursachen und Maßnahmen zur Überwindung der Krise
• Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung per 30. September 2020 inkl. Summen- und Saldenliste oder Einnahmen-Überschussrechnung
• Unterschriftsprobenblatt
• KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene / eigenständige Unternehmen oder KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen (einschließlich Organigramm zu den Besitz- und Beteiligungsverhältnissen)
• Informationsblatt / Erklärung "Politisch exponierte Person" (PEP) des Antragstellers und der wirtschaftlich Berechtigten
• Liquiditätsplanung gemäß Vorlage vom 01. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021
• Aktueller vollständiger Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts-, Stiftungs- oder Vereinsregister
• Gesellschaftsvertrag mit Gesellschafterliste
• Nachweis über die Teilnahme im offiziellen Programm von mindestens zwei Fashion Weeks mit Modenschauen, Präsentationen, Messeauftritt und/oder Showrooms oder Nachweis erhaltener Auszeichnungen/Preise
• Auszug aus dem Transparenzregister
Vom 27.03. bis 01.04.2020 (12 Uhr) konnte man über das Soforthilfeprogramm II einen Antrag auf den Landeszuschuss (in Höhe von pauschal 5.000 EUR) sowie auf den Betriebskostenzuschuss aus Bundesmitteln stellen. Seit 06.04.2020 konnten über das Soforthilfeprogramm II lediglich die Bundesmittel beantragt werden.
Einen Überblick über beide Zuschüsse mit Informationen zu Antragsberechtigung, Antragszeitraum, Antragshöhe und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Zuschüsse findest du hier.
• Für Unternehmen: Allgemeine Unternehmensdaten: Rechtsform*, Name*, Gründungsdatum*, Website, Registernummer (z.B. Handelsregisternummer), Branche*, Unternehmensanschrift*, Anzahl der Beschäftigten* (Vollzeitäquivalente, exkl. Azubis und 450€-Mitarbeiter)
• Für Soloselbständige und Freiberufler: Angaben zum Inhaber/gesetzlichen Vertreter: Name*, Kontakt* (Telefon und E-Mail), Steuer-ID*, Personalausweis oder Reisepass* (die letzten fünf Ziffern der Ausweisnummer)
• Bankverbindung des Unternehmens bzw. der/ des Selbständigen: Kontoinhaber*, Internationale Bankkontonummer (IBAN)* Hier muss ein deutsches Konto angegeben werden!
* Diese Angaben sind zwingend notwendig.
Im Antrag ist allgemein von Soloselbstständigen und Freiberuflern die Rede. Dazu gehören aber auch Schauspielerinnen, Tänzer, Künstlerinnen, Musiker, Performer, Museumsführerinnen und alle, die mit Kunst und Kultur ihren Lebensunterhalt verdienen. Ihr seid also ausdrücklich antragsberechtigt! Und auch Klein- und Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bzw. bis zu fünf Beschäftigten (siehe unter „Wie viel Geld bekommst du?“) können einen Antrag stellen.
Wichtig: Der Firmensitz bzw. die Selbstständigkeit müssen in Berlin gemeldet sein. Die Staatsbürgerschaft ist für den Antrag jedoch irrelevant.
• Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente möglich) bekommen bis zu 9.000 € (Bundesmittel) pro Antrag.
• Kleinunternehmen mit mehr als fünf und bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente möglich) können bis zu 15.000 € (Bundesmittel) pro Antrag stellen.
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Wurde das Unternehmen nach dem 31.12.2019 gegründet, gilt der 11.03.2020 als Stichtag.
Teilzeitkräfte kann man in Vollzeitkräfte (Vollzeitäquivalente) umrechnen. Auszubildende und Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis dürfen ebenfalls mit einberechnet werden. Weitere Informationen zur Berechnung der Vollzeitäquivalente findest du hier unter dem Punkt "Was bedeuten "Beschäftigte in Vollzeitäquivalent"?
Auch Honorarkräfte zählen nicht als angestellt beschäftigt.
Hier musst du dir zuerst die Frage beantworten: Hast Du den Corona-Zuschuss aus Landes- oder Bundesmitteln beantragt oder hast du evtl. sogar beide Zuschüsse erhalten?
Der Corona-Zuschuss, welcher im Rahmen der Landesmittel ausgezahlt wurde ist verwendbar für persönliche Lebenshaltungskosten, Unternehmerlohn sowie für laufende Sach- und Finanzaufwendungen.
Der Corona-Zuschuss, welcher im Rahmen der Bundesmittel ausgezahlt wurde, ist verwendbar für laufende Betriebskosten und erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwendungen wie z.B.:
• gewerbliche Mieten
• Leasingaufwendungen
• geschäftliche Telekommunikationskosten
• laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
• Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind (diese Kosten können seit dem 20.4.2020 nicht mehr aus den Bundesmitteln finanziert und somit auch nicht mehr abgerechnet werden).
• usw.
Gehälter von Geschäftsführern, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter. Dafür eröffnet das am 27.03.2020 beschlossene "Sozialschutz-Paket" den Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr zu wesentlich erleichterten Bedingungen.
Im Antrag für die Soforthilfe erklärst du deine wirtschaftliche Notlage und versicherst an Eides statt, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Belege oder Unterlagen musst du nicht einreichen. Wie gesagt, wir stecken alle in der Krise, Ehrlichkeit stärkt die Solidarität. Wie oben bereits erwähnt, kann nachträglich geprüft werden. Du solltest dementsprechend in der Lage sein, deinen existenzbedrohlichen Notstand nachträglich glaubhaft machen zu können. Es ist daher ratsam, entsprechende Belege für einen späteren Nachweis aufzuheben (wie z.B. Vertragskündigungen, Email-Kommunikation bzgl. abgesagter Auftritte oder behördliche Anordnungen etc.).
Der Corona-Zuschuss (Soforthilfe II) aus Bundes- und Landesmitteln (in Berlin ausgezahlt durch die IBB) ist in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt. Dies wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Sobald du auf der Seite zum Passus „Vielen Dank für Ihren Antrag“ gelangt bist, ist dein Antrag erfolgreich eingegangen. Im Laufe eines Tages solltest du eine Bestätigungs-E-Mail mit deiner Antrags-ID erhalten. Ist das nicht der Fall oder gibt es Probleme, wende dich bitte über das Kontaktformular an die IBB.
Du kannst die IBB ab sofort über das folgende Kontaktformular erreichen.
Die FAQ mit Stand vom 31. März findest du hier. Das Aufklappen der Antworten funktioniert über die Archiv-Version nicht. Die Antworten können mit Hilfe des Developer Tools des Bowsers angezeigt werden.
Weitere FAQ im Netz zur Soforthilfe II:
Anträge für die Soforthilfe IV 1.0 konnten vom 11. Mai bis 15. Mai 2020 gestellt werden.
Die Soforthilfe IV richtet sich an von der Corona-Krise betroffene Kultur- und Medienunternehmen mit i.d.R. über 10 Beschäftigten. Diese Unternehmen können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können sogar bis zu 500.000 EUR beantragt werden. Alle weiteren Infos findest du hier.
• für deutsche Staatsbürger*innen: Scan jeweils der Vorderseite und der Rückseite des Personalausweises ODER Scan des Passes und der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (Anmeldung bis 11.03.2020)
• für EU-Bürger*innen: Scan des Ausweisdokumentes oder Passes UND Scan der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (Anmeldung bis 11.03.2020)
• für Nicht-EU-Bürger*innen: Scan des Passes UND Scan des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht UND Scan der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes (Anmeldung bis 11.03.2020)
• künstlerisches Portfolio
• tabellarischer Lebenslauf
• für KSK-Versicherte: Scan der KSK-Mitgliedsbescheinigung ODER jährliche Beitragsabrechnung 2019 UND in jedem Fall Scan eines Kontoauszugs, aus dem eine Beitragszahlung für die Monate März oder April an die KSK ersichtlich ist ODER ein Stundungsbescheid
• Ggf. Scan jeweils der Vorderseite und der Rückseite des Schwerbehindertenausweises
Während sich die Soforthilfe II an Soloselbstständige und Kleinstunternehmen richtet, ist die Soforthilfe IV für kleine bis mittelständische Kultur- und Medienunternehmen gedacht. Alle weiteren Infos sind hier zu finden.
Den Antrag kannst du von Montag, 11. Mai, bis Freitag, 15. Mai, stellen.
Die FAQ findest du hier.
Wir sind Partner der Senatsverwaltung für Kultur und Europa und der IBB und unterstützen den Informations- und Beratungsprozess. Wir stehen für Fragen, die über den FAQ-Katalog hinausgehen, über das Kontaktformular der IBB zur Verfügung. Auf der einen Seite beantworten wir dir dazu Fragen zur Antragstellung. Auf der anderen Seite sammeln wir Fragen, die in den FAQ der IBB noch fehlen und leiten sie dann zur fachgerechten Beantwortung weiter - damit sie in die FAQ der IBB mit aufgenommen werden können. Außerdem informieren wir die einzelnen Branchen und Sparten der Kultur- und Kreativwirtschaft über unsere Netzwerke.
Anträge für die Soforthilfe IV 2.0 konnten vom 31. August bis 4. September 2020 gestellt werden.
Im Rahmen des neuen Soforthilfepakets IV 2.0 ist Kreativ Kultur Berlin offizieller Beratungspartner der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei sowie der Investitionsbank Berlin und beantwortet über das IBB Kontaktformular Fragen (auch nach der Antragsfrist, 4. September), die über den FAQ-Katalog der IBB hinausgehen.
Die Soforthilfe IV 2.0 richtet sich an von der Corona-Krise betroffene Kultur- und Medienunternehmen, die nicht regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert werden.
Die Unternehmen können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können sogar bis zu 500.000 (Maximalbetrag) EUR beantragt werden.
Alle weiteren Infos findest du hier
Jetzt können auch Kultur- und Medienunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, genauer gesagt ab mindestens zwei Beschäftigten, die Soforthilfe IV 2.0 beantragen. Zudem sind jetzt auch Unternehmen im Bereich „Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb“, die nicht in den letzten drei Jahren durch das Medienboard Berlin-Brandenburg gefördert wurden, antragsberechtigt.
• Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent
• Branche des Unternehmens / der Einrichtung
• Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens / der Einrichtung
• Inhaltliche Kurzbeschreibung und Erklärung zur kulturellen Relevanz des Unternehmens / der Einrichtung (jeweils max. 510 Zeichen)
• Folgende Umsatzzahlen: durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 – 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze Mai, Juni und Juli 2020
• Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner Betriebsstätte
• Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
• Angaben zum Inhaber / gesetzlichen Vertreter: Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
• Liquiditätsplanung über die kommenden drei Monate (bis 30.11.2020 ausgehend vom Anfangsbestand der Liquidität) inkl. Personalkosten
• Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona Hilfsprogrammen (Bundes- und Landesmittel)
Wichtig ist, dass Antragstellende alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere ist es eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 2.0, dass, sofern möglich, die Überbrückungshilfe des Bundes in Anspruch genommen wird.
Die FAQ findest du hier
Anträge auf Soforthilfe IV 2.0 können nur digital eingereicht werden. Den Link zum Online Antragsformular findest du ab dem 31. August 2020, 9:00 Uhr, auf der Seite der IBB.
Wir, das Beratungszentrum Kreativ Kultur Berlin der Kulturprojekte Berlin GmbH, unterstützen in diesem Rahmen mit unseren Berater*innen vom Kulturförderpunkt Berlin und der Kreativwirtschaftsberatung Berlin als offizieller Partner der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei sowie der Investitionsbank Berlin den Beratungsprozess zum Antragsverfahren. Unsere Kolleg*innen sind ab sofort über das IBB-Kontaktformular erreichbar.
Für das Stipendien-Sonderprogramm konnte man sich vom 31. August bis 11. September 2020 bewerben.
Das Stipendien-Sonderprogramm richtete sich an professionelle und selbstständige Berliner Künstler*innen und Kurator*innen.
Die Förderung soll der künstlerischen und kuratorischen Praxis und Entwicklung dienen. Hierfür wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Festbetrag von 9.000 EUR als Stipendium ausgezahlt. Bei Bewerber*innen mit Beeinträchtigung kann ab einem GdB ab 50% eine Aufstockung des Stipendiums für Assistenzkosten/Accesskosten um monatlich bis zu 800 EUR bewilligt werden.
Anträge konnten vom 31. August, 12:00 Uhr, bis 11. September, 18:00 Uhr, ausschließlich online über das Antragsformular auf der Website von Kulturprojekte Berlin GmbH gestellt werden. Nach der Antragsstellung wird mit der Eingangsbestätigung des Antrags per E-Mail eine Einverständniserklärung zugeschickt, die ausgefüllt und unterschrieben bis zum 16. September, 19:00 Uhr, im Original bei der Kulturprojekte Berlin GmbH persönlich an der Pforte werktags zwischen 8:00 und 19:00 Uhr abzugeben oder auf dem Postweg einzureichen ist.
Die Postanschrift lautet:
Kulturprojekte Berlin GmbH
Stichwort: Stipendium
Klosterstraße 68
10179 Berlin-Mitte
Den FAQ-Katalog zum Stipendien-Sonderprogramm findest du hier.
Zur Beantwortung von speziellen Fragen, die nicht mithilfe des FAQ-Katalogs beantwortet werden können, kannst du dich an die Hotline 030/24 749 800 (Montag bis Freitag, 25.08. – 11.09.2020, von 9 bis 18 Uhr) oder per E-Mail stipendium@kulturprojekte.berlin an das Serviceteam wenden.
Ja, gibt es. Hier kommst du zum englischen FAQ-Katalog zum Stipendien-Sonderprogramm.
Die Antragstellung für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) ist vom 10. Juli bis 9. Oktober 2020 möglich.
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm von Bund und Ländern mit einem Gesamtvolumen von 25 Mrd. Euro. Das Programm richtet sich an Unternehmen aller Branchen und hilft, coronabedingte Umsatzeinbrüche abzumildern. Die Antragstellung läuft vom 10. Juli bis 9. Oktober 2020.
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige, Selbstständige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Zudem setzt das Programm einen Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Monaten des Vorjahres voraus. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, werden die Umsatzeinbrüche mit den Monaten Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich herangezogen.
Nicht antragsberechtigt ist, wer
• nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.
• keine inländische Betriebsstätte hat.
• sich zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.
• nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurde.
• ein öffentliches Unternehmen ist.
• Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat.
• Freiberufler im Nebenerwerb ist.
• einen Jahresumsatz von mind. 750 Mio. Euro hat.
Die Überbrückungshilfe kann für max. drei Monate (Juni, Juli, August) ausgezahlt werden. Die genaue Fördersumme wird mit Hilfe der Umsatzeinbrüche der Monate April, Mai 2019 wie folgt berechnet:
• Bei Umsatzeinbruch über 70 Prozent: Erstattung von 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
• Bei Umsatzeinbruch zwischen 70 und 50 Prozent: Erstattung von 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten
• Bei Umsatzeinbrüchen zwischen 40 und 50 Prozent: Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
Die Berechnung erfolgt für jeden Monat einzeln. Pro Monat beträgt die maximale Fördersumme für Unternehmen 50.000 Euro, 3.000 Euro für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten und 5.000 Euro für Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten.
Die IHK bietet einen Online-Rechner an, der den Umsatzrückgang ermittelt und dir so verrät, ob der Antrag für dich sinnvoll ist. Die Auskunft des Rechners ist rechtlich unverbindlich.
Zu den förderfähigen Kosten zählen unter anderem:
1. Gewerbliche Mieten und Pachten sowie häusliche Arbeitsräume, wenn diese bereits 2019 steuerlich abgesetzt wurden.
2. Betriebliche Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (keine Tilgungsraten)
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
11. Kosten für Auszubildende
12. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt]
13. Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die
• vor dem 18. März 2020 gebucht,
• seit dem 18. März 2020 im Zusammenhang mit Corona-bedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen storniert (Rücktritt vom Reisevertrag) und
• die bis zum 31. August 2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
Nein, private Kosten wie Miete, Krankenversicherung oder Unternehmerlohn sind nicht förderfähig. Für diese Kosten gibt es bis zum 31. Dezember 2020 einen vereinfachten Zugang zur Grundsicherung.
Der Antrag kann ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Buchprüfer online gestellt werden. Dieser kalkuliert den Umsatzeinbruch vor der Antragstellung und nimmt im Nachgang eine Schlussabrechnung der tatsächlichen Umsatzeinbrüche vor. Die Antragsfrist endet am 9. Oktober 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Hier geht es zur Antragstellung.
Prüfer können z. B. hier gesucht werden:
• Steuerberater-Suchdienst
• Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
• Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
Hier gibt es weitere Informationen zur Überbrückungshilfe.
Die Antragstellung der Soforthilfe Gewerbemiete war vom 17. August bis 16. Oktober 2020 möglich.
Die Soforthilfe Gewerbemiete soll 50 % der gewerblichen Mieten bzw. Pachten für die Monate April und Mai 2020 von Berliner Unternehmen des Mittelstandes mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten decken.
Unternehmen des Berliner Mittelstands mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten, die in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019) einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 60% zu verzeichnen hatten und deren Hauptsitz bzw. Betriebsstätte bei einem Berliner Finanzamt gemeldet ist.
Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der gezahlten Gewerbemieten/-pachten für die Monate April und Mai 2020. Pro Miet-/Pachtprojekt pro Unternehmen jedoch maximal 10.000 EUR, bei Unternehmen mit mehreren Miet-/Pachtobjekten max. 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt, jedoch insgesamt maximal 30.000 EUR.
Die Antragstellung ist vom 17. August bis 16. Oktober 2020 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich. Hier geht es weiter zur Antragsstellung
• Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
• Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner oder Deutschen
• NiederlassungBankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
• Branchenschlüssel des Unternehmens (nach WZ 2008)
• Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens/ des Unternehmensverbunds
• Umsatzzahlen aus April und Mai 2019 sowie April und Mai 2020 (Sofern das Unternehmen nach dem 01. April 2019 gegründet wurde, sind die Umsatzangaben für die Monate November und Dezember 2019 erforderlich.)
• monatliche Miete/Pacht inkl. Betriebs- und Nebenkosten im April und Mai 2020 differenziert nach Mietobjekten
• Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlicher Vertreter (gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer)
• Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen
Anträge für die Soforthilfe X konnten vom 1. Oktober bis zum 1. November 2020 (verlängert!) gestellt werden.
Die Soforthilfe X richtete sich an von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine und Organisationen. Der Zuschuss soll Verbindlichkeiten abdecken, die zwischen dem 17. März 2020 und 30. September 2020 entstanden sind.
Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen, die als steuerbegünstigt gelten, mit freiwillig Engagierten zusammenarbeiten, nicht vollkommen institutionell gefördert werden sowie ihren Sitz in Berlin haben. Organisationen und Vereine, die eine Förderung aus dem Rettungsschirm des Berliner Sports (Landessportbund) oder aus der Soforthilfe IV (1.0 und 2.0) des Landes Berlin erhalten haben, sind nicht antragsberechtigt.
Die maximale Fördersumme beträgt in der ersten Phase 20.000 EUR. In der zweiten Phase können Organisationen einen Zuschuss über 20.000 EUR erhalten, sofern nach der ersten Phase noch Mittel zur Verfügung stehen. Insgesamt sind 4,9 Mio. EUR zu vergeben.
Mit dem Zuschuss sollen im Berechnungszeitraum (17. März 2020 – 30. September 2020) angefallene laufende Betriebskosten (wie Miet- und Nebenkosten), Personalkosten und sonstige Ausgaben, die nicht storniert oder reduziert werden konnten, gedeckt werden. Investive Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn diese bis 30. September 2020 unabdingbar für den Erhalt der Organisation sind.
Anträge auf Soforthilfe X können nur online gestellt werden. Den Link zum Online-Antragsformular findest du ab dem 1. Oktober, 9:00 Uhr, bis zum 1. November 2020, 23:59 Uhr, (Achtung: die Frist wurde verlängert!) auf der Seite der IBB.
• Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Berliner Anschrift, Website, Registernummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID der Organisation
• Bankverbindung der Organisation, die beim Finanzamt gemeldet ist
• Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
• Anzahl der ehrenamtlich / freiwillig engagierten Personen (Angabe der Personengesamtzahl)
• Haupttätigkeitsbereich der Organisation
• Inhaltliche Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation (2019 und 2020)
• Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation, die für 2020 geplant waren, aber nicht umgesetzt werden konnten
• Erklärung zur Rolle des bürgerschaftlichen Engagements in der Organisation (jeweils max. 520 Zeichen)
• Angabe aller tatsächlichen Ausgaben zwischen 17. März 2020 und 30. September 2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
• Angabe aller tatsächlichen Einnahmen zwischen 17. März 2020 und 30. September 2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
• Anfangsbestand der Liquidität zum 17. März 2020 (inkl. Nachweis z.B. durch Kontoauszüge)
• Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
• Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
• Dokumente zum Nachweis der Angaben (Zuschussberechnung, Tätigkeitsbericht des Vorjahres (2019), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2019, Registerauszug (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Stiftungsregister oder Vereinsregister) zum Nachweis der Vertretungsberechtigung, Vollständiger Finanzierungsplan für das Jahr 2020 (nach Planung am Jahresanfang), Kopie des Personalausweises oder Reisepasses von gesetzlichem/r Vertreter/in (bei mehreren nur gemeinsam vertretungsberechtigten Personen für jede Person), Satzung, Letzter Freistellungsbescheid des Finanzamts, Nachweis der Liquidität am 17. März 2020 (Anfangsbestand), z.B. durch Kontoauszüge)
Ja, es müssen alle durch den Bund und das Land Berlin zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen beantragt worden sein. Zudem müssen alle Maßnahmen zur Kostenreduzierung ausgeführt und alle verfügbaren finanziellen Mittel aufgebraucht worden sein.
Anträge für die Soforthilfe IV 3.0 konnten vom 11. November bis 20. November 2020 gestellt werden.
Die Soforthilfe IV 3.0 ist ein Zuschussprogramm des Landes Berlin und richtet sich an von der Corona-Krise betroffene Kultur- und Medienunternehmen. Der Zuschuss soll den jeweiligen Unternehmen helfen Betriebskosten und erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwände der Monate Dezember 2020 und Januar und Februar 2021 zu decken.
Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Kultur- und Medienunternehmen mit in der Regel mindestens zwei Beschäftigten, die nicht regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert werden und ihren Sitz oder Betriebsstätte(n) in Berlin haben. Zudem muss eine Relevanz für das Berliner Kulturleben nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 10 Mio. EUR innerhalb der vergangenen drei Jahre, sämtliche nicht explizit genannte Branchen, z.B. Galerien, Eventdienstleister, Werbe-, PR- und Digitalagenturen, Hersteller und Verleih von Filmequipment, etc. sowie Kultur- und Medienunternehmen mit weniger als zwei Beschäftigten.
Förderfähig sind Betriebskosten und erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand wie z.B.
• Gewerbliche Miete
• Pacht
• Leasingaufwendungen
• Personalkosten für Beschäftigte inkl. Geschäftsführung, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind und im Fall der Geschäftsführung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten
Anträge können vom 11. November bis 20. November 2020 ausschließlich online über die Website der IBB gestellt werden.
• Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent
• Branche des Unternehmens / der Einrichtung
• Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens / der Einrichtung
• Inhaltliche Kurzbeschreibung und Erklärung zur kulturellen Relevanz des Unternehmens / der Einrichtung (jeweils max. 510 Zeichen)
• Folgende Umsatzzahlen: durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 – 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze Januar bis Oktober 2020
• Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner Betriebsstätte
• Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
• Angaben zum Inhaber / gesetzlichen Vertreter: Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
• Liquiditätsplanung über die kommenden drei Monate (bis 28.02.2021 ausgehend vom Anfangsbestand der Liquidität) inkl. Personalkosten
• Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
• Erläuterung zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (Nutzung des Formulars, PDF als Download)
• Nachweis des Anfangsbestandes der Liquidität (z.B. Kontoauszüge)
• Nachweis Beantragung bzw. Vorabprüfung Überbrückungshilfe
Voraussetzung bei der Soforthilfe IV 3.0 ist, dass die Überbrückungshilfe II des Bundes (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) in Anspruch genommen wird, sofern dies gemäß den Antragsvoraussetzungen möglich ist. Die Beantragung der Überbrückungshilfe II sollte demnach vor Antragstellung bei der Soforthilfe IV 3.0 erfolgen. Sollte eine Antragstellung bei der Überbrückungshilfe II nicht möglich sein, ist dies bei der Antragstellung zur Soforthilfe IV 3.0 entsprechend zu erläutern.
Darüber hinaus sind Antragstellende gehalten zu prüfen, ob weitere – zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannte und zugängliche – Hilfsmaßnahmen des Bundes oder des Landes Berlins genutzt werden könnten.
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